Im Seminar (Lehrgang) werden folgende Themen behandelt:

 

Aufgrund der derzeitigen Situation steigt die Nachfrage nach Online Schulungen auch im Bereich „Schaltberechtigung“. Rechtlich und didaktisch ist die Sache aber nicht ganz einfach. Sprechen Sie uns bitte an (Herr Hömberg: b.hoemberg@hdt.de, 0201-1803-249).

 

Zur Erteilung der Schaltberechtigung gilt: 

1. Nur nach Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilungen bilden die zentrale Basis für die Arbeitsschutzmaßnahmen eines Unternehmens, eingeschlossen sind alle Sicherheitsmaßnahmen, Vorkehrungen und Verhaltensregeln ein, welche die Elektrosicherheit betreffen. Schalthandlungen sollten im Rahmen der gängigen Vorschriften wie der VDE 0105-100 festgelegt werden, für welche Vorgänge Schaltbefähigungen notwendig und Schaltberechtigungen zu vergeben sind.

2. Nur bei Befähigung

Schaltberechtigungen sind nur an Mitarbeiter zu erteilen, die durch ihre Persönlichkeit, Ausbildung und Qualifizierung in der Lage sind, die für sichere Schalthandlungen notwendigen Sicherheitsaspekte zu kennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das sind in aller Regel geschulte Elektrofachkräfte mit nachgewiesener Qualifikation und Berufserfahrung.

3. Nur vom Unternehmer oder einer beauftragten Führungskraft

Eine Schaltberechtigung sollte stets von demjenigen ausgehen, der für die betreffende elektrische Anlage, Einrichtung, das elektrische Netz o.a. die Verantwortung trägt. 

4. Nur in Schriftform

Für eine Schaltberechtigung ist die Schriftform zwingend. Im Schadens- oder Streitfall kann ein solches Dokument zur Beweisführung entscheidend sein.

5. Nur mit konkreten Inhalten

Eine Schaltberechtigung gilt stets für einen bestimmten Aufgabenbereich, d.h. bestimmte Spannungsbereiche, Anlagen oder Teile von Anlagen. Die Schaltberechtigung sollte immer zeitlich befristet sein.